Freistellungsaufträge – Ab 2016 steuerliche Identifikationsnummer benötigt

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass Freistellungsaufträge ohne steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) ab Januar 2016 ihre Gültigkeit verlieren. Betroffen sind hiervon alte, in der Regel unbefristet erteilte Freistellungsaufträge, denn bereits seit 2011 ist die Angabe der IdNr. zwingend vorgeschrieben.

Mit Hilfe eines Freistellungsauftrages können Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrages von 801 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.602 Euro) im Jahr steuerfrei, das heißt ohne Einbehalt der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer von den Banken oder Sparkassen an den Anleger ausgezahlt werden. Ohne vorliegende IdNr. sind Kreditinstitute ab 2016 verpflichtet, auf die Zinserträge 25 Prozent Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an das Finanzamt abzuführen.

Unser Rat

Prüfen Sie, ob Ihre Freistellungsaufträge mit einer IdNr. versehen sind. Ist dies nicht der Fall, ist es ausreichend, der Bank oder Sparkasse diese nachzureichen, ein neuer Freistellungsauftrag muss nicht erteilt werden. Wenn Sie für einen Freistellungsauftrag die IdNr. nicht rechtzeitig nachgereicht haben, kann die Steuerfreiheit von Kapitalerträgen bis 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

 

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