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Informationen zum Corona-Virus für Ihr Unternehmen

Informationen zu Corona

UPDATE vom 13.12.2022

Informationen DStV, BStBK sowie IB.SH vom 12.12.2022


Wir wurden darüber informiert, dass die Frist zur Einreichung der Endabrechnungen der Neustarthilfeprogramme bis zum 31. März 2023 (bisher 31. Dezember 2022) verlängert wurde.

Diese Entscheidung des BMWK erfolgte nach Rücksprache mit der Bundes-steuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberaterverband, nachdem die aktuelle Einreichungsquote von 35 % zwar deutlich an Dynamik zugenommen hat, aber bis zum 31. Dezember 2022 keine vergleichbar hohe Einreichungsquote analog der der Direktantragsteller (> 90 %) zu erwarten ist.

Nach Fristende 31. März 2023 wird das System zur Einreichung der Endabrechnung abgeschaltet sein.

UPDATE vom 19.08.2022

Wie auf der Seite des BMWK zu lesen ist, wird die Abgabefrist für beide Pakete der Schlussabrechnungen bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Darüber hinaus wird es auch möglich sein, eine Fristverlängerung über den 30.06.2023 hinaus bis zum 31.12.2023 auf Antrag zu erhalten. Es soll großzügig mit solchen Anträgen umgegangen werden. Wie das Antragsprozedere abläuft, wird noch bekannt gemacht.

Aufgrund der Fristverlängerung und der bisher technisch nicht ausgereiften Abwicklung, sollten prüfende Dritte derzeit (noch) keine Schlussabrechnungen vornehmen. Auf Seiten der Förderbanken wird man wohl auch erst Ende 2022 mit der Bearbeitung der Schlussabrechnungen beginnen. 

UPDATE vom 15.02.2022

manger magazin: Obwohl die Politik Massenöffnungen plant, hat der Staat die Corona-Hilfen für Firmen noch einmal verlängert. Die Überbrückungshilfe läuft nun noch bis Juni. 

Staatliche Finanzhilfen für Unternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen werden bis Ende Juni verlängert. Darüber wurde in der Bundesregierung eine Einigung erzielt, wie das Wirtschaftsministerium am Montag auf Anfrage mitteilte. Die Überbrückungshilfe IV läuft bisher bis Ende März. Die milliardenschweren Hilfen sind das zentrale Kriseninstrument des Bundes, um die Folgen der Pandemie auf Firmen und Jobs abzufedern.

Unterstützt werden Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent. Vergleichswert ist in der Regel der jeweilige Monat im Vor-Corona-Jahr 2019. Erstattet werden fixe Betriebskosten wie Mieten und Pachten oder Ausgaben für Strom und Versicherungen. Die Förderhöhe ist gestaffelt je nach Höhe des Umsatzeinbruchs. 

Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) hatte sich am Wochenende für stufenweise Öffnungsschritte in der Pandemie ausgesprochen. Zur Absicherung für Wirtschaft und Beschäftigte sei eine Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende Juni analog zu den Regelungen zum Kurzarbeitergeld aber ebenfalls geboten und sinnvoll, so das Ministerium.

Auch Finanzminister Christian Lindner (FDP) betonte: "Wir brauchen eine stufenweise Rückkehr zur Normalität in Deutschland". Das bedeute aber nicht, dass man alle Maßnahmen sofort runterfahren könne. Während sich die Lage in der Gastronomie und im Handel mit dem Ende der 2G-Regelung recht schnell normalisieren könne, werde es in anderen Branchen noch dauern.

"Großveranstaltungen, Events, Messen, Kulturveranstaltungen brauchen einen Vorlauf", sagte Lindner. Sie müssten geplant, beworben, verkauft und durchgeführt werden. "Das heißt, neue Umsatzerlöse können erst nach einiger Zeit wieder erzielt werden, selbst wenn es eine Öffnungsperspektive gibt." Deshalb sei eine Verlängerung der Wirtschaftshilfen für eine Zeit sinnvoll. "Klar ist aber, dass sie an ein Ende kommen müssen", betonte er zugleich.

Habeck hatte bereits signalisiert, dass die Überbrückungshilfe IV um drei Monate verlängert wird. Die Bundesregierung hatte zuvor die Regelungen zu erleichterten Bedingungen beim Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30. Juni ausgedehnt.

UPDATE vom 26.11.2021

Pressemitteilung des BMWI vom 24.11.2021

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat sich heute nach den Beratungen in der Kabinettsitzung zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen geäußert.

Anlass des Pressestatements war die heutige Verständigung zwischen Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen.

Für Unternehmen wird das bewährte und aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Für Weihnachtsmärkte, dieaktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sagte heute in Berlin:

„Die Corona-Situation ist außergewöhnlich ernst. Wir haben in den letzten Monaten viel über Lockerungen geredet, obwohl wir eigentlich über weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie hätten sprechen müssen. Es ist uns aber auch gelungen, aus den Erfahrungen vom Anfang der Pandemie zu lernen. Wir haben in Deutschland einen Aufschwung eingeleitet, der im nächsten Jahr weiter an Fahrt gewinnen wird.

Aktuell aber steigen die Infektionszahlen exponentiell und das wirkt sich auch auf die Wirtschaft aus. Wir haben uns deshalb in der Bundesregierung darauf geeinigt, einen Sicherheitsgurt für die Beschäftigten, die kleinen und mittleren Unternehmen und die Aussteller auf Weihnachtsmärkten anzulegen. Denn Beschäftigte und Unternehmen brauchen jetzt die Planungssicherheit für die Überwindung der letzten Durststrecke. Wir verlängern daher den bewährten Instrumentenmix aus Kurzarbeitergeld und Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022.

Wir legen ein besonderes Augenmerk auf Weihnachtsmärkte, auf die sich nicht nur Familien gefreut, sondern auch Unternehmen vorbereitet haben. Bereits jetzt können Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten, für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Gleichzeitig erleichtern wir im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV den Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten - künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.

Grundsätzlich behalten wir in der Überbrückungshilfe IV die bewährten Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus bei und verlängern die Hilfen bis März 2022. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in derÜberbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.

Wir verlängern auch die Neustarthilfe für Selbständige bis Ende März 2022. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also biszu 4.500 Euro.

Wir nutzen darüber hinaus den neuen beihilferechtlichen Spielraum vollständig aus, den die Europäische Kommissionmit dem neuen Temporary Framework vom 18. November 2021 gewährt. Das heisst konkret, dass wir die Höchstgrenzen der Förderung um 2,5 Mio. Euro anheben.

Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen.

Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung."

UPDATE vom 19.11.2021

BERLIN (dpa-AFX) - Besonders belastete Unternehmen in der Corona-Krise bekommen länger Wirtschaftshilfen. Der Bund verlängert die bisher bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III Plus bis Ende März 2022, wie aus dem Beschlusspapier nach den Beratungen von Bund und Ländern am Donnerstag hervorgeht. Verlängert werden sollen auch Regelungen zur Kurzarbeit sowie die Neustarthilfe für Soloselbständige.

UPDATE vom 09.09.2021

tagesschau.de, 08.09.2021: Von der Corona-Krise schwer getroffene Unternehmen können auf weitere Unterstützung vom Staat bauen: Die Überbrückungshilfe III Plus wird bis Ende des Jahres verlängert. Auch die Hilfen für Solo-Selbstständige werden verlängert.Das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich darauf verständigt, klammen Firmen weiter mit Corona-Hilfen zur Seite zu stehen. Die sogenannte Überbrückungshilfe III Plus wird bis Ende Dezember verlängert. Ursprünglich wäre sie Ende September ausgelaufen.

Die Überbrückungshilfe können diejenigen Firmen beantragen, die wegen der Corona-Krise einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben. Sie erhalten eine gestaffelte Fixkostenerstattung. Den Antrag muss ein prüfender Dritter stellen, also etwa der Steuerberater.

Auch ein Eigenkapitalzuschuss, der die Substanz besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen stärken soll, wird nach Angaben der beiden Ministerien über September hinaus bis Dezember zur Verfügung stehen.

Ebenfalls drei Monate länger erhalten die Solo-Selbstständigen staatliche Hilfen. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember könnten Soloselbstständige, deren Umsatz durch die Pandemie weiter eingeschränkt ist, "Neustarthilfe Plus" beantragen und damit bis zu 4500 Euro Unterstützung erhalten. "Während es für die meisten Bereiche der Wirtschaft wieder bergauf geht, dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an", begründeten die beiden Ministerien die Verlängerung der Hilfen.

Nicht fortgeführt wird laut Bundesregierung hingegen die so genannte "Restart-Prämie", mit der der Übergang vom Lockdown zur Wiederöffnung erleichtert werden sollte. Diese habe "ihren Zweck erfüllt", hieß es.

UPDATE vom 26.07.2021

Nachdem am 17. Juli die Anträge für die Neustarthilfe Plus freigeschaltet wurden, können Unternehmen seit 23. Juli nun auch die Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Das Zuschussprogramm ist der Nachfolger der Überbrückungshilfe III und unterstützt Unternehmen für den Zeitraum Juli bis September 2021 mit Zuschüssen. 

Die Antrags- und Förderbedingungen sind bei der Überbrückungshilfe III Plus größtenteils identisch zur Überbrückungshilfe III. Weiterhin gilt, dass 2021 ein monatlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 vorliegen muss, um förderberechtigt zu sein. Auch an den Fördersätzen ändert sich nichts. Je nach Umsatzeinbruch wird den Unternehmen bis zu 40, bis zu 60 oder bis zu 100 Prozent der betrieblichen Fixkosten erstattet.

Neu bei der Überbrückungshilfe III Plus ist, dass Personalaufwendungen noch mehr bezuschusst werden. Schon im Vorgängerprogramm wurden Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst waren, mit einer Pauschale unterstützt. Das wird nun mit einer „Restart-Prämie“ ergänzt: Unternehmen, die jetzt Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können diese Prämie erhalten. Diese beträgt 60 Prozent der Differenz der Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021. Für August erhält man dann noch 40 Prozent, im September noch 20 Prozent dieses Zuschusses.

UPDATE vom 22.06.2021

Das BMWI hat wieder einmal die FAQs zur Überbrückungshilfe III überbarbeitet. Hier ein kurzer Überblick über die Änderungen:

FAQ 3.6 - Abschlagszahlung

Bei Erstantragstellung bis zum 30.06.2021 werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat. Für Anträge, die nach dem 30.06.2021 gestellt werden, werden keine Abschlagszahlungen gewährt. Das BMWi unterstellt, dass die hiervon betroffenen Antragsteller keinen akuten Liquiditätsengpass haben.

FAQ 3.7 - Antragstellung

Die Frist zur Antragstellung wurde verlängert. Erstanträge und Änderungsanträge können nun bis zum 31.10.2021 gestellt werden.

FAQ 3.16 - Änderungsantrag

Bei Änderungsbedarf kann nun auch bis zum 31.10.2021 ein Änderungsantrag gestellt werden. Dies gilt sowohl für Änderungsanträge zu bewilligten bzw. teilbewilligten Anträgen als auch für Änderungsanträge vor der Bewilligung bzw. Teilbewilligung.

UPDATE vom 10.06.2021

Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfen bis September

Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

UPDATE vom 09.06.2021

News der N-Bank: Härtefallhilfen Niedersachsen gestartet

Das Niedersächsische Wirtschaftsministerium hat die Konditionen für die von Bund und Land gemeinsam finanzierten Härtefallhilfe Niedersachsen veröffentlicht. Ab sofort können die Härtefallhilfen über das zentrale Portal www.haertefallhilfen.de beantragt werden.

Niedersachsens Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann: „Immer wieder hat es bei den bisherigen Corona-Hilfen Fälle gegeben, in denen Unternehmen oder Soloselbstständigen aufgrund besonderer Umstände keine Hilfen bewilligt wurden: Etwa Unternehmen, die keine Umsatzrückgänge nachweisen konnten, weil sie umgebaut haben. Oder während der Krise neugegründete Unternehmen – dabei brauchen wir genau jetzt diesen Unternehmermut. Mit den Härtefallhilfen schließend wir die Förderlücken und können auch diesen von der Pandemie betroffenen Unternehmen ein Angebot zur Unterstützung machen.“

Wer darf einen Antrag stellen?

Die Härtefallhilfen richten sich an haupterwerbliche Unternehmen und Soloselbständige, die durch die Corona-Pandemie besonders hart getroffen sind und für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 nicht antragsberechtigt für die bisherigen Corona-Hilfen (Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) waren. Diesen können Hilfen zwischen 5.000 und 100.000 Euro auf Basis der nachgewiesenen Fixkosten gewährt werden.

In Ausnahmefällen können bei einem besonderen landespolitischen Interesse im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben auch höhere Beträge gewährt werden.

Antragstellung

Wie schon bei den bisherigen Corona-Hilfen läuft die Antragstellung über einen so genannten prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt). Hierbei anfallenden Kosten sind im Rahmen der Härtefallhilfen Niedersachsen förderfähig.

Beratung

Um die Härtefallhilfen Niedersachsen bestmöglich auf die Bedürfnisse der Unternehmen abzustimmen, beraten die Unternehmerverbände Niedersachsen, der DGB Niedersachsen, die Industrie- und Handelskammer Niedersachsen, die Landesvertretung der Handwerkskammern, die NBank sowie die Staatskanzlei den Minister in der Härtefallkommission.

„Für ihre wertvollen Hinweise im Rahmen der Förderprogrammaufstellung möchte ich mich bei der Härtefallkommission und der Clearingstelle Niedersachsen ausdrücklich bedanken“, sagt der Minister.

Förderrichtlinie und FAQ's

Die Förderrichtlinie, weitere Informationen sowie auch Antworten auf häufig gestellte Fragen sind zentral unter www.haertefallhilfen.de abrufbar.

UPDATE vom 01.06.2021

Neue Phishing-Welle: Betrüger zielen wieder mit angeblichen EU-Corona-Überbrückungshilfen auf T-Online-Nutzer
Erneut kursieren massenhaft Emails mit einem gefälschten Antragsformular für eine Corona-„Überbrückungshilfe Teil 3“, die angeblich von „Bundesregierung und Europäischem Rat“ für „Soloselbständige, freie Berufe und Unternehmen“ ausgereicht werden. In betrügerischer Absicht geben sich die Absender als mit wechselnden Namen als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland aus. Angeschrieben werden Nutzerinnen und Nutzer des Email-Dienstes von T-Online. Dieses Mal werden auch Absenderadressen von T-Online genutzt. Öffnen Sie diese Emails nicht! Die Emails kommen nicht von der Europäischen Kommission. Es handelt sich um den Versuch böswilliger Akteure, an sensible Unternehmensdaten zu kommen. Die Polizei ist informiert. Sollten Sie einen Antrag mit Ihren Daten abgeschickt haben, empfehlen wir eine Anzeige bei Ihrer örtlichen Polizeidienststelle. Quelle: EU (EM)

UPDATE vom 15.04.2021

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) und Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) wollen die Überbrückungshilfe III verlängern. Das Hilfsprogramm für von der Coronakrise betroffene Unternehmen soll bis Ende 2021 ausgeweitet werden. Bisher ist das Programm noch bis zum 30. Juni befristet.

UDATE vom 13.04.2021

Überbrückungshilfe III: Deutliche Verbesserungen und neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen

Pressemitteilung des BMWI:

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise und setzt Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23.März 2021 um.

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 ProzentHöhe des Zuschlags
1. und 2. MonatKein Zuschlag
3. Monat25 Prozent
4. Monat35 Prozent
5. und jeder weitere Monat40 Prozent

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.

UPDATE vom 11.03.2021

Meldung des BMWI: "Presseberichte, dass die Zahlungen fast aller Programme gestoppt seien, sind schlicht falsch. Das heißt, die regulären Zahlungen der Überbrückungshilfe II sowie der November- und Dezemberhilfen durch die Länder laufen normal weiter. Auch die Neustarthilfe läuft normal weiter. Nur die Abschlagszahlungen, d.h. die Teilauszahlungen sind vorläufig angehalten als vorläufige und rechtlich notwendige Sicherheitsmaßnahme. Auch diese werden aber in Kürze wieder anlaufen. Grund ist, dass in einigen Fällen der Verdacht besteht, dass unrechtmäßig staatliche Hilfsgelder bei den Corona-Hilfen erschlichen wurden.

Unmittelbar nach Kenntnis von Unregelmäßigkeiten hat das BMWi die zuständigen Stellen und strafrechtlichen Ermittlungsbehörden informiert. Diese haben bereits Ermittlungen aufgenommen. Wir haben bereits am 5. März 2021 auf unserer Website darüber informiert. Wichtig auch: Der Bund hat bei der November- und Dezemberhilfe mittlerweile über 96 Prozent der Abschlagszahlungen geleistet, die regulären Auszahlungen sind nun seit einigen Wochen Sache der Länder. Das bedeutet, dass bei den Abschlagszahlungen der November- und Dezemberhilfe das Gros der Anschläge gezahlt ist und diese nicht von dem kurzfristigen Anhalten betroffen sind.

Es ist schade und bedauerlich, dass hier versucht wird, die Not unserer Unternehmen in der Coronakrise auszunutzen und sich die von vielen dringend benötigte staatliche Hilfe zu erschleichen."

UPDATE vom 22.01.2021

Überbrückungshilfe III / Vereinfachungen geplant

Das Bundeswirtschaftsministerium informiert aktuell über geplante Vereinfachungen zur Überbrückungshilfe III wie folgt:

Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung

Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Es findet keine Differenzierung bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit statt.

Erweiterung der monatlichen Förderhöhe

Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 Euro bzw. 500.000 Euro), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.

Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III; nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.

Anerkennung weiterer Kostenpositionen

Die Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

UPDATE vom 15.12.2020

Verlängerte Frist Überbrückungshilfe 2

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe 2 hat der Bund bis zum 31. März 2021 verlängert.

Ursprünglich galt der 31. Januar 2021 als Stichtag der Frist. Unternehmen, die mit dem Gedanken spielen, einen Antrag auf Überbrückungshilfe 2 zu stellen, bieten sich also zwei Monate mehr Zeit.

Verlängerte Frist Novemberhilfe 2020

Die Antragsfrist für die Novemberhilfe läuft nach aktuellen Beschluss bis zum 30. April 2021.

Bislang war eine Frist bis zum 31. Januar 2021 vorgesehen.

Verlängerte Frist Dezemberhilfe 2020 

Auch die Antragsfrist für die Dezemberhilfe hat der Bund bis zum 30. April 2021 verlängert.

Bei der Dezemberhilfe war bislang eine Antragsfrist bis zum 31. März 2021 gültig. Unternehmer:innen haben nun also einen Monat mehr Zeit, die Dezemberhilfe zu beantragen.

UPDATE vom 01.12.2020

Die ersten inhaltlichen Informationen zur Überbrückungshilfe III wurden nun durch das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht: 

  • „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein.
  • Es bleibt bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht werden und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
  • Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z. B. von Steuerberater*innen).

Die NOVEMBERHILFE wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis (mindestens) zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.  

Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen. Darauf weisen das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium aktuell hin. Mittlerweile liegen auch erste inhaltliche Informationen zur Dezemberhilfe vor:

  • Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. HinweisDas europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt.
  • Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe  erfolgen.
  • Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen.
  • Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

UPDATE vom 27.11.2020

BRÜSSEL (dpa-AFX) - Die Europäische Kommission warnt vor Betrug mit angeblichen Antragsformularen für finanzielle Corona-Hilfen. Emails mit gefälschten Formularen für eine angebliche "Überbrückungshilfe II für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen" dienten offenbar dem Abfischen sensibler Daten, teilte die Kommission am Donnerstag mit und appellierte: "Öffnen Sie diese Emails nicht!" Betrüger gäben sich als Mitarbeiter der Kommission aus.

Insbesondere Nutzer von T-Online seien betroffen, erklärte die EU-Behörde. Die Deutsche Telekom habe Gegenmaßnahmen angekündigt, um das Problem zu lösen. Schon im Juli und Oktober seien ähnliche Emails für angebliche Corona-Hilfen verschickt worden. Nach einer Anzeige bei der Polizei wurde die entsprechende Domain gesperrt./wpi/DP/nas

UPDATE vom 25.11.2020

Die IHK für Ober­fran­ken Bay­reuth warnt erneut vor betrü­ge­ri­schen E‑Mails im Zusam­men­hang mit Coro­na-Über­brückungs­hil­fen. Aktu­ell kur­sie­ren wie­der Mails mit einem gefälsch­ten Antrags­for­mu­lar für Coro­na-Über­brückungs­hil­fen und einen “Coro­na-Weih­nachts­bo­nus” für Solo-Selb­stän­di­ge, angeb­lich gemein­sam ange­bo­ten vom Euro­päi­schem Rat und Bund. Die IHK weist aus­drück­lich dar­auf hin, dass die­se E‑Mails mit dem Absen­der deutschland@ec.europa.eu nicht von der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on stam­men. Es han­delt sich viel­mehr um eine Pis­hing-E-Mail, mit der die Betrü­ger an Daten des Emp­fän­gers kom­men wol­len. Die Poli­zei ist informiert.

UPDATE vom 19.11.2020

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde bis zum 31.01.2021 verlängert.

UPDATE vom 18.11.2020

Meldung der ZEITONLINE - Überbrückungshilfe III:

In der Corona-Krise dürfen Unternehmen und Solo-Selbstständige mit einem weiteren Hilfspaket von 22 Milliarden Euro bis Ende Juni 2021 rechnen. Dabei handelt es sich um den geschätzten Umfang für die Überbrückungshilfe III, die von Januar bis Ende Juni 2021 geplant ist. Zuerst hatten das Nachrichtenportal The Pioneer und der Deutschlandfunk über das Volumen berichtet.

Außerdem hat die große Koalition die Hilfen für den Lockdown-Monat November konkretisiert. Die werden sich auf 14 Milliarden Euro belaufen. Die "Novemberhilfe" soll die Umsatzeinbußen während des Teil-Lockdowns ausgleichen. Bisher stand ein Volumen von etwa zehn Milliarden Euro im Raum. Zudem wurde nun festgelegt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums wird damit sichergestellt, dass auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen die Unterstützung erhalten können...

...Nach der Einigung sollen auch Unternehmen Anträge stellen können, die mittelbar vom Teil-Lockdown betroffen sind – wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Dies helfe etwa Unternehmen und Selbstständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechnikern, Bühnenbauern oder Beleuchtern.

Teil der Überbrückungshilfe III ist auch die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige. Sie soll für die Zeit von Dezember 2020 bis Ende Juni 2021 als einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro als steuerbarer Zuschuss gezahlt werden. Die volle Pauschale soll gezahlt werden, wenn der Umsatz des Solo-Selbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit von Dezember 2020 bis Ende Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz im Jahr 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. Das geht aus einem gemeinsamen Papier von Wirtschafts- und Finanzministerium hervor.

Laut Scholz könnten Solo-Selbstständige, die bislang keine Fixkosten geltend machen konnten, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, damit im nächsten Jahr Unterstützung erhalten. Die Neustarthilfe soll einmalig 25 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes im Jahr 2019 betragen. Bei 5.000 Euro soll sie gedeckelt sein. Diese Höchstsumme erreichen Solo-Selbstständige mit einem Jahresumsatz von etwa 35.000 Euro.Den Angaben zufolge soll die Neustarthilfe im nächsten Jahr als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen noch nicht feststehen. Die Betroffenen müssen am Ende des Förderzeitraums eine Endabrechnung erstellen – es soll stichprobenweise nachgeprüft werden. Wenn der Umsatz in diesem Zeitraum bei mehr als der Hälfte des Referenzumsatzes – also des Schnitts von 2019 – liegt, muss der Vorschuss zumindest anteilig zurückgezahlt werden.

UPDATE vom 17.11.2020

Die erste Phase der Überbrückungshilfe endet am 30.11.2020 und damit endet auch die Auszahlungsfrist für den Förderzeitraum Juni bis August 2020. Sollten Sie über das Überbrückungshilfeportal noch aufgefordert werden, Unterlagen oder Erklärungen einzureichen, sollte dieser „Mitwirkungspflicht“ kurzfristig nachgekommen werden und offene Fragen im Überbrückungshilfeportal beantwortet oder der Antrag zurückgezogen werden. Anderenfalls könnte der Antrag ggf. abgelehnt werden.

UPDATE vom 03.11.2020

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die Bundesländer zunächst zeitlich befristete Maßnahmen für November 2020 beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus möglichst zu kontrollieren. Für bestimmte Branchen und damit Mandanten beinhaltet die Entscheidung auch Betriebsschließungen.

Der Bund möchte die Betroffenen schnell und umfangreich unterstützen. Es sollen daher kurzfristig zielgerichtete Hilfen bereitgestellt werden, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgehen. Diese „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben und wird aus den bestehenden Mitteln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert.Antragsberechtigt sollen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sein, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, sollen auch noch geklärt werden.

Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt werden. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten pauschaliert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union allerdings bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen (> 50 Mitarbeiter) nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.

Die gewährte „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ soll mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet werden.

Für nach November 2019 gegründete Unternehmen soll der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen werden. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft. Gleichzeitig wird kleinen Unternehmen eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Er soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Auch soll die Überbrückungshilfe an die veränderte Situation angepasst werden. Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert. Denn es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.

UPDATE vom 22.09.2020

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe erhalten. Diese Förderung wird für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen werden zudem vereinfacht. Erste Details sind nun durch das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht worden:

Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?

Konkret sind Unternehmen antragsberechtigt, die entweder einen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten haben oder die im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat verzeichnen mussten. Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 % wird weiterhin keine Überbrückungshilfe ausgezahlt. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

Wie viel Überbrückungshilfe kann gewährt werden?

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Die Förderung für Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit nahezu vollständig zum Erliegen gekommen ist, wird künftig mit höheren Fördersätzen unterstützt. Dies betrifft zum Beispiel die Veranstaltungs- und Schaustellerbranche. Bislang wurden bis zu 80 % der Fixkosten erstattet, dies wird nun auf bis zu 90 % erhöht. Auch die Fördersätze für Unternehmen mit weniger gravierenden Umsatzeinbußen steigen an. Zugleich sinkt die Schwelle, ab der Überbrückungshilfe ausgezahlt wird. Die bislang geltende Deckelung der Überbrückungshilfe für Klein- und Kleinstunternehmen entfällt.

Können Personalkosten erstattet werden?

Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Pauschale wird verdoppelt: Um den teilweise hohen Personalkosten Rechnung zu tragen, die zum Betriebserhalt notwendig sind, steigt die Personalkostenpauschale auf 20 Prozent der förderfähigen betrieblichen Fixkosten. Bislang betrug sie pauschal 10 Prozent. Es soll damit insbesondere jenen Unternehmen geholfen werden, die weiter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Beschäftigung halten.

Wie hoch ist die maximale Förderung?

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe. Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000 Euro, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000 Euro.

UPDATE vom 09.09.2020

Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

UPDATE vom 26.08.2020

Zur weiteren Abmilderung der Corona-Auswirkungen auf die Wirtschaft, hat die Bundesregierung beschlossen, das Kurzarbeitergeld von derzeit 12 auf bis zu 24 Monate auszuweiten. Die verlängerte Bezugsdauer soll für Betriebe gelten, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Längstens soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 verlängert werden. Das Kurzarbeitergeld wird weiter auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht. Diese Regeln sollen bis 31. Dezember 2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 Prozent.

Die Überbrückungshilfen waren ein wichtiger Baustein des im Juni vereinbarten Konjunkturpakets der Koalition. Das Programm für besonders belastete Unternehmen soll nun bis Ende des Jahres laufen. Erstattet werden nach derzeitigem Stand für die Monate Juni bis August fixe Betriebskosten von insgesamt bis zu 150.000 Euro.

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. Vom 1. Juli 2021 bis höchstens 31. Dezember 2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden – aber nur, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Gesetzlich Versicherten stehen in diesem Jahr wegen der Coronakrise mehr Krankentage zur Betreuung ihrer Kinder zur Verfügung. Für Elternpaare soll das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage und für Alleinerziehende für zusätzliche zehn Tage gewährt werden. Zur Pflege eines erkrankten Kindes stehen Eltern in der Regel pro Jahr zehn freie Arbeitstage zu. Bei Alleinerziehenden sind es bis zu 20 Tage. Das gilt für alle Kinder unter zwölf Jahren.

Die Lockerungen im Insolvenzrecht werden ebenfalls verlängert, um in der Coronakrise eine Pleitewelle zu verhindern. Demnach wird die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung bis Ende des Jahres weiterhin ausgesetzt. Die Insolvenzantragspflicht war im März bis Ende September ausgesetzt worden für Fälle, in denen eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Firmen auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht.

UPDATE vom 24.08.2020

Wie von der Bundesregierung angekündigt, wurde die Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfe bis zum 30.September 2020 verlängert. Weiterhin ist derzeit in der Diskussion, die Überbrückungshilfe bis zum Ende des Jahres zu verlängern. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur geht Bundeswirtschaftsminister Altmaier davon aus, dass kleine und mittelständische Betriebe weiterhin finanzielle Unterstützung benötigen, um die Corona-Krise zu überstehen. Vor allem in der Reisewirtschaft, im Hotel- und Gasststättengewerbe sowie bei Schaustellern sei die Lage ernst. Diese Branchen leiden besonders unter den Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie.

Nach Angaben des Ministeriums hat der Mittelstand bisher rund 38.000 Anträge auf Überbrückungshilfen gestellt – in einem Umfang von mehr als 700 Millionen Euro. Der Bund hat Mittel in Höhe von 25 Milliarden Euro eingeplant, die von den Firmen nicht zurückgezahlt werden müssen. Ziel ist es, Insolvenzen und den Verlust von Arbeitsplätzen zu verhindern.

Hinweis des Bundeswirtschaftsministerium vom 05.08.2020: Derzeit sind weiterhin E-Mails, Social-Media Auftritte und Websites eines imaginären "Bundesamts für Krisenschutz und Wirtschaftshilfe (BAKWH)" im Umlauf. Ein derartiges Bundesamt gibt es nicht. Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie keine Fake-Webseiten besuchen und reagieren Sie nicht auf E-Mails eines imaginären "BAKWH" und reagieren Sie nicht, falls Sie in etwaigen E-Mails oder Online-Auftritten zur Auskunft über Corona-Hilfen aufgefordert werden. Ein derartiges Bundesamt gibt es nicht.

UPDATE vom 09.07.2020

Überbrückungshilfe: mit dem heutigen Tag ist die Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen beantragbar. Sie bietet finanzielle Unterstützung und soll helfen, die Umsatzrückgänge während der Corona Krise abzumildern. Alle Informationen zur Förderung, zu Abläufen und Fristen sowie die Bedingungen zur Antragstelllung finden Sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Bitte beachten Sie, dass der Antrag in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater gestellt werden muss.

UPDATE vom 28.04.2020

Die NBank macht im Rahmen der Anträge auf Soforthilfe folgende Hinweise zur Beachtung:

Antragstellung: Bitte beachten Sie bei der Antragsstellung, dass Sie für das Ausfüllen der Formulare das Programm Adobe Acrobat Reader DC verwenden. Das ist wichtig, damit unsere Systeme Ihren Antrag vollautomatisch erfassen können und die Auszahlungen an Sie sehr schnell getätigt werden. Wenn Sie den Adobe Acrobat Reader DC nicht auf Ihrem Rechner gespeichert haben, dann hilft Ihnen das IHK-Tutorial bei dem Vorgehen. Wir empfehlen generell, dass Sie sich das IHK-Tutorial anschauen, denn es erleichtert Ihnen den Umgang bei Ihrer Antragsstellung und bietet Ihnen weitere hilfreiche Tipps. https://ihk-oldenburg.readyplace.net/public/tutorial/5e85d7acc58f7700607c64e9

Widersprüche: Ein Widerspruch ist erst möglich, wenn Ihnen ein Bescheid vorliegt. Das Gesetz sieht für Widersprüche die Schriftform vor. Das bedeutet, Sie müssen Widersprüche, beispielsweise gegen Ablehnungsbescheide, schriftlich sowie postalisch und mit Unterschrift an die NBank schicken. Per E-Mail eingelegte Widersprüche sind nicht gültig.

Sonderfonds für niedersachsens Kulturschaffende: Die Folgen der Covid-19-Pandemie stellen auch insbesondere Kulturschaffende vor erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Deshalb haben die Niedersächsische Sparkassenstiftung und die VGH-Stiftung einen Sonderfonds aufgelegt: Bis zum 30. Juni können freiberuflich bzw. selbstständig tätige Kulturschaffende, deren Arbeit inhaltlich einem der in den Förderkonzeptionen der Stiftungen definierten Förderbereiche zuzuordnen ist, eine Soforthilfe von einmalig 2000 Euro beantragen. Die entsprechenden Anträge können ausschließlich online gestellt werden unter www.vgh-stiftung.de oder www.nsks.de. Für die Sparkassenstiftung müssen die Antragsteller ihren Erstwohnsitz in Niedersachsen haben, für die VGH-Stiftung kann dieser in Niedersachsen oder Bremen sein.

UPDATE vom 21.04.2020

FAQs zur Corona Hilfe: unter folgendem Link hat die NBank häufig gestellte Fragen zur Corona-Hilfe beantwortet. Die Themen dabei sind Fragen zur Förderung, Antragstellung, technische Fragen, Bewilligung und Rückzahlung. Ergänzt wird durch Fallbeispiele, die die Vorgehensweise verdeutlichen. https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Arbeitshilfen-Merkbl%C3%A4tter/Merkbl%C3%A4tter-Produkte/FAQs-Niedersachsen-Soforthilfe-Corona.9.50docx.pdf

UPDATE vom 20.04.2020

NBank: Am Nachmittag des 17.04.2020 stellt die NBank das Antragsverfahren des "Niedersachsen-Liquiditätskredits" so um, dass mit dem Antrag bereits alle vertraglichen Bedingungen geregelt werden, die für den Abschluss des Darlehens notwendig sind. Nach positiver Prüfung nimmt die NBank den Antrag an und wird die Darlehenssumme ohne weitere Auszahlungsanforderungen auszahlen.

Zugang zur Grundsicherung wurde erleichtert

Für Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige hat der Bund den Zugang zur Grundsicherung erleichtert. Wer durch die Corona-Krise Schwierigkeiten hat, seinen Lebensunterhalt zu sichern, kann Unterstützung bei den Jobcentern beantragen. Liquiditätsunterstützung aus Bundes- oder Länderprogrammen stellen dabei nicht per se einen Hinderungsgrund dar. Für 6 Monate entfällt zudem die übliche Vermögensprüfung, außer bei erheblichem Vermögen. Die Kosten der Unterkunft werden ebenfalls befristet anerkannt. Anträge und Informationen gibt es im Internet auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit oder telefonisch unter 0800-4555523.

UPDATE vom 15.04.2020

Tutorial für Soforthilfe der NBank

Die Oldenburgische Industrie- und Handelskammer hat ein Tutorial erarbeitet, das Betrieben dabei helfen soll, bei Bedarf die „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ bei der NBank zu beantragen. Schritt für Schritt führt die „Gebrauchsanweisung“ durch die Antragsstellung und gibt Anwendern Hinweise und Tipps, die das Ausfüllen erleichtern. Internet: https://ihk-oldenburg.readyplace.net/public/tutorial/5e85d7acc58f7700607c64e9

UPDATE vom 14.04.2020

KfW-Schnellkredit 2020

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab dem 15.04. den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten. Hier finden Sie weitere Informationen: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html#detail-1-target

BAFA Beratungsförderung:

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA hat aufgrund der Corona Krise die Bedingungen zur Förderung unternehmerischen KnowHows modifiziert. Ab sofort bis zum 31.12.2020 steht Ihnen über unsere Beratungen eine vollständige Rechnungsübernahme in maximaler Höhe von 4000,.- € zu. Für die Förderung gelten Sonderregelungen. Näheres regelt ein Merkblatt auf der BAFA Homepage unter: Informationen zum Thema/Publiklationen/Merkblatt  https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung.html?nn=8062106 

UPDATE vom 07.04.2020

HANNOVER: Das Corona-Soforthilfe-Programm der Stadt Hannover für die lokale Wirtschaft ist ausgeschöpft. Nach Angaben eines Sprechers sind am vergangenen Wochenende knapp 2.700 Anträge mit einem Volumen von mehr als zehn Millionen Euro eingegangen. Daraufhin sei das Portal geschlossen worden, heißt es. Die Mitarbeiter hätten bereits damit begonnen, die Anträge zu prüfen. Die Stadt rechnet nach eigenen Angaben damit, dass die ersten Gelder bereits in dieser Woche ausgezahlt werden. Firmen mit Sitz in Hannover konnten die Zuschüsse zusätzlich zu anderen Förderprogrammen - etwa von der NBank - beantragen.

BUND: Zusätzlich zu den bereits bestehenden Hilfsprogrammen soll es künftig Darlehen geben, bei denen der Bund das Ausfallrisiko zu 100 Prozent übernimmt. Damit entfällt die übliche Risikoprüfung durch die Hausbanken. Der folgende Link hält weiterre Informationen hierzu für Sie bereit:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html#detail-1-target

UPDATE vom 02.04.2020

Die Corona Sorforthife der Stadt Hannover ist ab jetzt beantragbar. Infomationen hierzu finden Sie unter:

https://corona-soforthilfe.hannover-stadt.de/

Der Antrag ist ausschließlich online abzugeben. Die Anmeldefrist läuft bis zum 30.04.2020. "Der Zuschuss erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel. Die Antragsbearbeitung und –bewilligung erfolgt nach dem sog. „Windhund-Prinzip“ und richtet sich grundsätzlich nach dem Antragseingang im Online-Portal." Den Antrag finfen Sie hier:

https://corona-soforthilfe.hannover-stadt.de/antrag_fp.cfm

Bundes-Förderung über die NBank:

Bitte beachten Sie, dass Sie seit dem 31.03.2020, ab 23:59 Uhr über die bisherige Landesrichtlinie „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ keine Anträge mehr stellen können! Es ist jetzt eine Antragstellung im neuen Förderprogramm „Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ möglich.“
Antragsstellung: So gehen Sie jetzt vor

1. Laden Sie sich den Antrag herunter und speichern Sie diese auf Ihrem PC.

2. Sie haben bereits andere Kleinbeihilfen erhalten oder beantragt? Dann laden Sie sich zusätzlich die Kleinbeihilfenerklärung herunter und speichern Sie diese auf Ihrem PC.

3. Öffnen Sie den Antrag und - im Falle bereits erhaltener oder beantragter Kleinbeihilfen - die Kleinbeihilfenerklärung direkt (über rechte Maustaste „öffnen mit“) von dem Speicherort auf Ihrem PC mit dem aktuellen Adobe Acrobat Reader DC.

4. Füllen Sie den Antrag und - im Falle bereits erhaltener oder beantragter Kleinbeihilfen - die Kleinbeihilfenerklärung sorgfältig am PC aus.

5. Senden Sie uns den Antrag, eine unterschriebene Kopie vom Personalausweis (Vorder- und Rückseite) des Unterschriftsberechtigten und falls erforderlich die Kleinbeihilfenerklärung zusammengefasst in einer E-Mail an folgende E-Mail-Adresse: antrag@soforthilfe.nbank.de

6. Wir versenden keine Eingangsbestätigung. Alle Ihre Anträge kommen aber an!

Bitte verwenden Sie die E-Mail-Adresse antrag@soforthilfe.nbank.de ausschließlich für die Übermittlung Ihres Antrags. Fragen zu Förderung und Antragsstellung können unter dieser Adresse nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich hierfür bitte an beratung@nbank.de

Hinweis

Förderungen aus dem Landesprogramm Niedersachsen-Soforthilfe Corona (bis 31.03.2020) werden als De-Minimis-Beihilfen betrachtet und sind daher keine Kleinbeihilfen.

UPDATE vom 30.03.2020

Bundesförderprogramm „Soforthilfen für Kleine Unternehmen“: Antragstellung im Verlauf der Woche möglich

Die Zuschüsse aus dem Bundesförderprogramm in Höhe von bis zu 9.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bzw. bis zu 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten werden über die NBank beantragt werden können.Allerdings stehen derzeit die finalen Antragsmodalitäten und die Regelungen der Kombination mit der Niedersachsen-Soforthilfe noch nicht abschließend fest.

Sobald darüber Klarheit besteht und Anträge für das Bundesförderprogramm gestellt werden können, werden wir Sie über unseren Newsletter und Twitter informieren. Bitte nutzen Sie für Rückfragen derzeit nicht die Hotline, da wir keine weiteren Informationen geben können. Die Beratungskapazitäten sollen für aktuelle Fragestellungen zur Verfügung stehen.

Wir erwarten, dass das Antragsverfahren für die Bundesförderung im Verlauf der Woche starten wird. Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Es wird eine gesonderte Antragstellung möglich sein. Ziehen Sie bitte Ihren bisherigen Antrag für die Niedersachsen-Soforthilfe nicht zurück.

UPDATE vom 27.03.2020

Mit Ratsbeschluss vom 26.03.2020 hat die Stadt Hannover ebenfalls eine Corona-Soforthilfe beschlossen. Die Bedingungen zur Beantragung sowie den Antrag (ist für nächste Woche angekündigt) finden Sie unter folgendem Link:

https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Verwaltungen-Kommunen/Die-Verwaltung-der-Landeshauptstadt-Hannover/Dezernate-und-Fachbereiche-der-LHH/Finanz-und-Ordnungsdezernat/Fachbereich-Finanzen

Die Zuschüsse werden einmalig und nur für Unternehmen mit Sitz in Hannover gewährt. Auf Anfrage konnte bisher keine Auskunft gegeben werden, ob auch Unternehmen der Region Hannover antragsberechtigt sind. Anträge sind längstens bis zum 30.04.2020 ausschließlich online einzureichen. Die Höhe der Zuschüsse sind analog denen des Bundes und der Länder. Eine Kumulierung mit anderen Zuschüssen des Bundes und der Länder ist möglich, sollte der Hannover-Zuschuss für Ihr Unternehmen nicht ausreichen. Wichtig ist dabei, dass in jedem Fall erst die Landeshilfen und dann die Bundeshilfen beantragt werden.

NBank:

Liebe Kundinnen und Kunden, da unser Kundenportal weiterhin stark ausgelastet ist, bitten wir alle Kunden, die den Zuschuss Niedersachsen-Soforthilfe-Corona beantragen wollen, sich vorerst NICHT mehr im Kundenportal zu registrieren.

In Kürze wird Ihnen die Möglichkeit geboten, den Antrag schnell und ohne Kundenportalregistrierung zu stellen.

Um die Funktionsfähigkeit des Portals zu gewährleisten, haben wir den Zugang auf eine Anzahl an maximalen Nutzern eingeschränkt. Es kann daher vorkommen, dass Sie zunächst nicht ins Kundeportal kommen und Ihnen eine leere Seite angezeigt wird. Sollte dies der Fall sein, versuchen Sie es bitte zu einem späteren Zeitpunkt nochmal. Eine Antragstellung wird auch dann weiterhin möglich sein.

Derzeit arbeiten wir an einem alternativen Antragsweg. Für das Zuschussprogramm „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ soll es ab dem 27.03.2020 die Möglichkeit geben, den Antrag elektronisch per E-Mail an uns zu senden. Weitere Infomationen folgen.

Wir bedauern diese Situation, da uns bewusst ist, dass viele Selbständige und Unternehmen dringend schnelle Hilfen benötigen. Uns ist die Brisanz der wirtschaftlichen Situation der niedersächsischen Unternehmen bewusst. Parallel arbeiten wir daher weiter mit Hochdruck daran, alternative Antragswege zu eröffnen. Wir werden darüber laufend über alle verfügbaren Kanäle informieren.

UPDATE vom 26.03.2020

NBank: Nach geschätzten 250.000 Zugriffen auf den Server der NBank nach wenigen Minuten der Öffnung des Kundenportals für die Antragstellung, ist die Leitung unterbrochen worden. "Einen solchen Riesenansturm hat es in der Geschichte der NBank noch nicht gegeben" teilte der Sprecher der Bank mit. Er sei zuversichtlich, dass ab Donnerstag wieder Anträge gestellt werden können.

Auch die Stadt Hannover plant eine Soforthilfe für Freiberufler und ortsansässige Unternehmen. 10 Millonen Euro sollen schnell und unbürokratisch verteilt werden. Die Höhe der Förderung richtet sich nach denen von Bund und Ländern. Antragsformulare sind kurzfristig auf der Internet-Seite der Landeshauptstadt Hannover abrufbar.

UPDATE vom 25.03.2020

NBank: Soforthilfe für Unternehmen: ab 15:00 Uhr startet die Antragsstellung

Die angekündigten Förderprogramme zu den Soforthilfen des Landes Niedersachsen sind ab heute, Mittwoch, 25.03.2020, ab 15:00 Uhr, bei der NBank beantragbar.

UPDATE vom 24.03.2020

Für die angekündigten Soforthilfen ist für Unternehmen in Niedersachsen ein Antrag bei der n-Bank zu stellen. Derzeit bereitet die n-Bank ihre Website mit den entsprechenden Anträgen und beizubringenden Unterlagen vor. Zur Antragstellung ist eine Registrierung im Kundenportal notwendig. Dies sollte bei Bedarf umgehend erfolgen, denn folgendes ist dort zu lesen:

Achtung!

Das Kundenportal wird von Dienstag, 24.03.2020 ab 15 Uhr bis Mittwoch, 25.03.2020 cirka 12 Uhr, aufgrund von notwendigen Tests für die neuen Förderprogramme für Hilfen für Unternehmen nicht zur Verfügung stehen.

Wir bitten um Ihr Verständnis!

Hier finden Sie den Link zum Kundenportal: https://www.nbank.de/Service/Kundenportal/Zugang-zum-Kundenportal/index.jsp

UPDATE vom 23.03.2020

Sonderprogramm für kleine Mittelständler

Kleine Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler können ab dem 23. März direkt finanzielle Unterstützung beantragen. Dafür hat die Bundesregierung einen Nachtragshaushalt in Höhe von 150 Milliarden Euro eingeplant. Ein Teil dieser üppigen Summe ist für einen Notfallfonds gedacht, den die Bundesregierung für kleine Mittelständler und Solo-Selbstständige in Höhe von 50 Milliarden Euro auflegt.  

Die Höhe des Zuschusses: Dabei handelt es sich um einen Mix aus Darlehen und Zuschüssen. Kleine Unternehmen und Selbständige sollen infolge der Coronakrise Soforthilfen in Höhe von bis zu 15.000 Euro erhalten, zudem eine Einmalzahlung in Hohe von 9.000 Euro. Das sind Finanzhilfen, keine Kredite.

Wer den Zuschuss erhält: Von den Zuschüssen in Höhe von 15.000 Euro profitieren Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Eine Einmalzahlung in Höhe von 9.000 Euro für drei Monate sollen Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten.

Das ist wichtig für den Antrag: Kleine Mittelständler müssen nachweislich infolge von Corona nach dem 11. März einen Schadenseintritt erlitten haben. Dazu muss dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung beigefügt sein, die ausweist, dass das eigene Unternehmen aufgrund der Coronakrise existenzgefährdet oder in Liquiditätsengpässen ist. Sofern der Vermieter die Miete reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zweite weitere Monate eingesetzt werden. Die Antragsstellung soll unkompliziert und daher im besten Fall elektronisch erfolgen. Aktuell kann der Zuschuss noch nicht bundesweit „formlos“ beantragt werden. Weitere Informationen für Unternehmen in Niedersachsen finden Sie auch hier:

https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Arbeitshilfen-Merkblätter/Merkblätter-Allgemein/Merkblatt-Hilfsangebote-für-Unternehmen-in-der-Coronakrise.pdf

 

Liebe Mandanten und Interessierte,

an dieser Stelle wollen wir für Sie die relevanten Informationen zusammentragen, die Sie als Unternehmer in dieser besonderen Situation betreffen könnten. Sie dienen lediglich einer Orientierung und einer Unterstützung und können angesichts der sich laufend verändernden Lage nicht vollständig und abschließend sein. Wir bitten Sie daher auch, neueste Informationen über relevante Entwicklungen an uns weiterzugeben, damit wir diese zum Wohl aller hier aufnehmen können.

Um wirtschaftliche Einbußen und Auftragsrückgänge abzufedern, sind derzeit viele Betriebe an den vielfältigen Möglichkeiten, die seitens der Bundesregierung eröffnet wurden interessiert. Dies betrifft das Kurzarbeitergeld, die Möglichkeiten der Liquiditätssicherung über Kredite, und die Hilfen des Finanzamts bei Steuerzahlungen. Im Folgenden werden wir dazu grundsätzliche Informationen, Ansprechpartner und Links bereitstellen.

Kurzarbeit

Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld mit den folgenden Erleichterungen verabschiedet. Diese Neuerungen werden derzeit umgesetzt.

Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Bei Kurzarbeit können Sie die Arbeitszeit Ihrer Angestellten so weit wie nötig reduzieren. Für die gestrichene Arbeitszeit werden die Mitarbeiter vom Staat mit 60 Prozent des Nettolohns entschädigt – 67 Prozent, wenn sie ein oder mehrere Kinder haben.

Ein Beispiel zur Anschaulichkeit: Ein Angestellter bekommt normalerweise 2.500 Euro netto. Würde er gar nicht mehr arbeiten, bekäme er vom Staat ungefähr 1.650 Euro netto. Arbeitet er die Hälfte der Zeit, zahlen Sie ihm dafür auch die Hälfte seines normalen Gehalts. Für die verbliebene Hälfte springt der Staat ein. Die Auszahlung des gesamten Gehalts erfolgt dabei durch den Arbeitgeber, der den Anteil des Kurzarbeitergeldes vom Amt erstattet bekommt.

Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Wenden Sie sich dazu an Ihren Arbeitgeber-Service. Von ihm erhalten Sie die Zugangsdaten, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Aktualisierungen hierzu werden von der Arbeitsagentur unter dem folgenden Link bereitgestellt:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Für unsere Mandanten können die Anträge auch über uns erstellt werden. Diese Anträge müssen dann noch von Ihnen unterschrieben und an Ihre zuständige Arbeitsagentur übermittelt werden. Dazu benötigen Sie auch eine von Ihren betroffenen Mitarbeitern unterschriebene (formlose) Einverständniserklärung über die Einführung von Kurzarbeit. Bitte sprechen Sie hierzu direkt Ihren SHBB-Bearbeiter an.

Liquiditätshilfen

Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen mit Kreditprogrammen in unbegrenzter Höhe. Dazu ist erster Ansprechpartner Ihre Hausbank. Alle Kredite der KFW werden über die Hausbanken beantragt, hier sind mit Ihrem Berater die notwendigen Schritte einzuleiten. Nach unserem Kenntnisstand sind die Hausbanken aber bisher nur unzureichend über die speziellen Konditionen informiert, hier sind Anfragen auf eine Dauer von ein bis zwei Tagen verschoben worden (Stand 18.03.2020).

Ihr Bankberater wird mit Ihnen den Kreditbedarf ermitteln und eine für Ihre Belange passenden Kredit beantragen. Inwiefern Kreditkonditionen mit zunehmender Intensität der notwendigen Unterstützungsmaßnahmen weiter verändert werden, bleibt abzuwarten.

Hier der aktuelle Link zur KFW:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Wir verweisen hierzu besonders auf den KfW-Unternehmerkredit (037) für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind. Für „Junge Unternehmen“ ist ein gesonderter Förderrahmen festgelegt.

Finanzamt

Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Das geht durch Anweisungen an die Finanzverwaltung, die für die meisten Steuern bei den Ländern liegt. Es soll dafür ein erleichtertes Verfahren geben.

Steuervorauszahlungen können leichter (zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, bis 31.12.2020) angepasst werden. Dies gilt jetzt (Stand 19.03.2020) auch für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen, zunächst bis zum 31.12.2020. Für die Umsatzsteuer gilt dies mit neuestem Schreiben vom 19.03.2020 ebenfalls, unsere Empfehlung ist, hier aber keine Stundung zu beantragen. Eine Stundung der Lohnsteuer kommt nicht in Betracht.

Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass auf der Website des Finanzministeriums Hessen folgende Ausführungen zur Unterstützung der Steuerpflichtigen enthalten sind:

„Viele Unternehmen zahlen bei der Umsatzsteuer eine sog. Sondervorauszahlung, damit sie die monatliche Umsatzsteuer jeweils einen Monat später zahlen dürfen. In der aktuellen Corona-Krise helfen wir den betroffenen Unternehmen und setzen auf Antrag die in 2020 gezahlte Sondervorauszahlung auf null herab. Anschließend erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist. Das geht ganz unbürokratisch mit formlosem Antrag....“

Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist - so die Ankündigung der Bundesregierung.

Sobald wir hier Neuigkeiten haben, werden wir sie hier notieren. Wenn Sie als unsere Mandanten entsprechende Stundungen beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter.

Wir werden uns bemühen, sämtliche Informationen für Sie aktuell und auf dem Laufenden zu halten. Weitere Informationen und Links über unsere Hauptseite www.shbb.de.

 

   

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